Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 121

§ 121 – Entscheidung über die Kostenpflicht

(1) Die Schiedsstelle entscheidet über die Verteilung der Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Schiedsstelle kann anordnen, dass die einem Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise von einem gegnerischen Beteiligten zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. (2) Die Entscheidung über die Kosten kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, auch wenn der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle angenommen wird. Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

Kurz erklärt

  • Die Schiedsstelle entscheidet nach billigem Ermessen über die Verteilung der Verfahrenskosten.
  • Sie kann anordnen, dass ein Gegner die notwendigen Auslagen eines Beteiligten ganz oder teilweise erstattet.
  • Diese Entscheidung muss der Billigkeit entsprechen.
  • Die Kostenentscheidung kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
  • Das zuständige Amtsgericht entscheidet über den Antrag, wo die Schiedsstelle ihren Sitz hat.