Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 120
§ 120 – Entscheidung über Einwendungen
Über Einwendungen gegen Verwaltungsakte beim Vollzug der Kostenvorschriften entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Einwendungen sind bei der Schiedsstelle oder der Aufsichtsbehörde zu erheben. § 19 Absatz 5 und § 66 Absatz 5 Satz 1, 5 und Absatz 8 des Gerichtskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden; über die Beschwerde entscheidet das im Rechtszug nächsthöhere Gericht. Die Erhebung von Einwendungen und die Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
Kurz erklärt
- Das Amtsgericht entscheidet über Einwendungen gegen Verwaltungsakte bezüglich Kostenvorschriften.
- Einwendungen müssen bei der Schiedsstelle oder der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.
- Bestimmte Paragraphen des Gerichtskostengesetzes sind anzuwenden.
- Über Beschwerden entscheidet das nächsthöhere Gericht.
- Einwendungen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.