Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 85

§ 85 – Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. (2) Die Aufsichtsbehörde kann einer Verwertungsgesellschaft die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagen, wenn die Verwertungsgesellschaft ohne Erlaubnis tätig wird oder normal einer der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt zuwiderhandelt. normal arabic (3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Verwertungsgesellschaft jederzeit Auskunft über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten sowie die Vorlage der Geschäftsbücher und anderer geschäftlicher Unterlagen verlangen. (4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, durch Beauftragte an der Mitgliederhauptversammlung sowie den Sitzungen des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats, des Aufsichtsgremiums, der Vertretung der Delegierten (§ 20) sowie aller Ausschüsse dieser Gremien teilzunehmen. Die Verwertungsgesellschaft hat die Aufsichtsbehörde rechtzeitig über Termine nach Satz 1 zu informieren. (5) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft Berechtigter die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so setzt die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft eine Frist zu seiner Abberufung. Die Aufsichtsbehörde kann ihm bis zum Ablauf dieser Frist die weitere Ausübung seiner Tätigkeit untersagen, wenn dies zur Abwendung schwerer Nachteile erforderlich ist. (6) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Organisation einer Erlaubnis nach § 77 bedarf, so kann die Aufsichtsbehörde von ihr die zur Prüfung der Erlaubnispflichtigkeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.

Kurz erklärt

  • Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Verwertungsgesellschaften ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen.
  • Sie kann den Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft untersagen, wenn diese ohne Erlaubnis handelt oder wiederholt gegen Verpflichtungen verstößt.
  • Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, jederzeit Informationen über die Geschäftsführung und die Geschäftsbücher der Verwertungsgesellschaft zu verlangen.
  • Sie kann an Mitgliederversammlungen und Sitzungen der Aufsichtsgremien teilnehmen und muss rechtzeitig über Termine informiert werden.
  • Wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Vertreters der Verwertungsgesellschaft bestehen, kann die Aufsichtsbehörde dessen Abberufung anordnen und ihm die Tätigkeit untersagen.