Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 96
§ 96 – Berechnung von Fristen
Auf die Berechnung der Fristen dieses Abschnitts ist § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Fristen in diesem Abschnitt werden nach bestimmten Regeln berechnet.
- Es gilt § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung.
- Diese Vorschriften regeln, wie Fristen festgelegt werden.
- Die Anwendung dieser Regeln ist verbindlich.
- Die Fristenberechnung erfolgt also nach den allgemeinen zivilprozessualen Vorgaben.