Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 96

§ 96 – Berechnung von Fristen

Auf die Berechnung der Fristen dieses Abschnitts ist § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Fristen in diesem Abschnitt werden nach bestimmten Regeln berechnet.
  • Es gilt § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung.
  • Diese Vorschriften regeln, wie Fristen festgelegt werden.
  • Die Anwendung dieser Regeln ist verbindlich.
  • Die Fristenberechnung erfolgt also nach den allgemeinen zivilprozessualen Vorgaben.