Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 52a

§ 52a – Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken

(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden nach § 52 ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam: die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b), normal die Rechtseinräumung beschränkt sich auf die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken, normal das betreffende Werk befindet sich im Bestand der Kulturerbe-Einrichtung, normal die Verwertungsgesellschaft informiert sechs Monate vor Beginn der Rechtseinräumung im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über a) das betreffende Werk, normal b) die Vertragsparteien, die betroffenen Nutzungsrechte, deren Geltungsbereich, normal c) das Recht des Außenstehenden zum Widerspruch, normal alpha normal der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen. normal arabic Die Einräumung des Rechts der Vervielfältigung ist abweichend von Satz 1 Nummer 5 bereits mit Beginn der Bekanntgabe der Informationen im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum zulässig. (2) Die Verwertungsgesellschaft belässt die Informationen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dauerhaft im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

Kurz erklärt

  • Die Einräumung von Rechten an einem Werk ist nur wirksam, wenn die Verwertungsgesellschaft repräsentativ ist.
  • Die Rechte beschränken sich auf nicht kommerzielle Zwecke wie Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe.
  • Das Werk muss im Bestand einer Kulturerbe-Einrichtung sein.
  • Die Verwertungsgesellschaft muss sechs Monate vor der Rechtseinräumung Informationen im Online-Portal bereitstellen.
  • Der Außenstehende kann innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einlegen, andernfalls gilt die Einräumung als akzeptiert.