Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 52b

§ 52b – Nicht verfügbare Werke

(1) Nicht verfügbar ist ein Werk, das der Allgemeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg in einer vollständigen Fassung angeboten wird. (2) Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein Werk nicht verfügbar ist, wenn die Kulturerbe-Einrichtung zeitnah vor der Information gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem vertretbaren Aufwand, aber ohne Erfolg versucht hat, Angebote nach Maßgabe des Absatzes 1 zu ermitteln. (3) Werke, die in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen verlegten Schriften veröffentlicht wurden, sind über die Anforderungen von Absatz 1 hinaus nur dann nicht verfügbar, wenn sie außerdem mindestens 30 Jahre vor Beginn der Bekanntgabe der Informationen gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 letztmalig veröffentlicht wurden.

Kurz erklärt

  • Ein Werk ist nicht verfügbar, wenn es der Öffentlichkeit nicht in vollständiger Form angeboten wird.
  • Es wird angenommen, dass ein Werk nicht verfügbar ist, wenn eine Kulturerbe-Einrichtung erfolglos versucht hat, es zu finden.
  • Die Suche muss zeitnah und mit vertretbarem Aufwand erfolgen.
  • Werke in gedruckten Medien sind nur dann nicht verfügbar, wenn sie mindestens 30 Jahre vor der Informationsbekanntgabe zuletzt veröffentlicht wurden.
  • Diese Regelung betrifft Bücher, Fachzeitschriften, Zeitungen und andere veröffentlichte Schriften.