Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 7a
§ 7a – Außenstehender
Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht.
Kurz erklärt
- Ein Außenstehender ist eine Person oder Organisation, die Rechte an einem Werk hat.
- Diese Person hat keinen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft.
- Der Außenstehende ist in Bezug auf die Nutzung des Werkes unabhängig.
- Es geht um die rechtlichen Ansprüche und die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten.
- Der Begriff definiert, wer nicht Teil eines bestimmten vertraglichen Verhältnisses ist.