Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 126

§ 126 – Beschlussfassung der Schiedsstelle

Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Schiedsstelle trifft Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss.
  • Es müssen mehr Stimmen für einen Beschluss sein als dagegen.
  • Die Regelungen des § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten.
  • Die Beschlüsse sind verbindlich.
  • Die Schiedsstelle besteht aus mehreren Mitgliedern.