Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 126
§ 126 – Beschlussfassung der Schiedsstelle
Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Schiedsstelle trifft Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss.
- Es müssen mehr Stimmen für einen Beschluss sein als dagegen.
- Die Regelungen des § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten.
- Die Beschlüsse sind verbindlich.
- Die Schiedsstelle besteht aus mehreren Mitgliedern.