Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 38

§ 38 – Tarifaufstellung

Die Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.

Kurz erklärt

  • Die Verwertungsgesellschaft legt Tarife für die Vergütung fest.
  • Diese Vergütung basiert auf den Rechten, die sie vertritt.
  • Bei Gesamtverträgen gelten die dort festgelegten Vergütungssätze als Tarife.
  • Die Tarife sind verbindlich für die Nutzung der Rechte.
  • Die Vergütung wird für die Nutzung von geschützten Inhalten gefordert.