§ 76 – Inhalt der Aufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass die Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. (2) Hat die Verwertungsgesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und ist sie im Inland tätig, so achtet die Aufsichtsbehörde darauf, dass die Verwertungsgesellschaft die Vorschriften dieses anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72) ordnungsgemäß einhält. (3) Soweit eine Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften ausgeübt wird, ist sie im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 75 Absatz 1 auszuüben. Die Unabhängigkeit der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die Verwertungsgesellschaft.
- Wenn die Verwertungsgesellschaft aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat kommt, muss sie die dortigen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/26/EU einhalten.
- Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Verwertungsgesellschaft die Regeln für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten beachtet.
- Bei Aufsicht durch andere gesetzliche Vorschriften muss dies in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde geschehen.
- Die Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden bleibt unberührt.