Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 10

§ 10 – Zustimmung zur Rechtswahrnehmung

Nimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr, holt sie dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht ein und dokumentiert diese.

Kurz erklärt

  • Eine Verwertungsgesellschaft kann Urheberrechte für Rechtsinhaber wahrnehmen.
  • Dies geschieht auf Grundlage eines vertraglichen Abkommens.
  • Die Zustimmung des Rechtsinhabers muss für jedes einzelne Recht eingeholt werden.
  • Die Zustimmung wird dokumentiert.
  • Der Prozess stellt sicher, dass die Rechte des Rechtsinhabers respektiert werden.