Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 83
§ 83 – Bekanntmachung
Die Erteilung der Erlaubnis und ein unanfechtbar gewordener Widerruf der Erlaubnis sowie Anzeigen nach § 82 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Kurz erklärt
- Die Erlaubnis wird offiziell erteilt.
- Ein Widerruf der Erlaubnis kann nicht mehr angefochten werden.
- Bestimmte Anzeigen müssen veröffentlicht werden.
- Die Bekanntmachung erfolgt im Bundesanzeiger.
- Dies betrifft Regelungen nach § 82.