Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 83

§ 83 – Bekanntmachung

Die Erteilung der Erlaubnis und ein unanfechtbar gewordener Widerruf der Erlaubnis sowie Anzeigen nach § 82 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

Kurz erklärt

  • Die Erlaubnis wird offiziell erteilt.
  • Ein Widerruf der Erlaubnis kann nicht mehr angefochten werden.
  • Bestimmte Anzeigen müssen veröffentlicht werden.
  • Die Bekanntmachung erfolgt im Bundesanzeiger.
  • Dies betrifft Regelungen nach § 82.