§ 87 – Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Die Aufsichtsbehörde beantwortet ein begründetes Auskunftsersuchen der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das im Zusammenhang mit einer in Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU erlassenen Vorschrift dieses Gesetzes steht, unverzüglich. (2) Die Aufsichtsbehörde reagiert auf ein Ersuchen der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Maßnahmen gegen eine im Inland ansässige Verwertungsgesellschaft wegen ihrer Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zu ergreifen, binnen drei Monaten mit einer begründeten Antwort.
Kurz erklärt
- Die Aufsichtsbehörde muss schnell auf Auskunftsersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten reagieren.
- Anfragen müssen sich auf Vorschriften beziehen, die aus der Richtlinie 2014/26/EU abgeleitet sind.
- Die Antwort auf solche Auskunftsersuchen erfolgt unverzüglich.
- Bei Ersuchen um Maßnahmen gegen inländische Verwertungsgesellschaften hat die Aufsichtsbehörde drei Monate Zeit für eine begründete Antwort.
- Die Regelung betrifft die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden in der EU und im EWR.