Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 77

§ 77 – Erlaubnis

(1) Eine Verwertungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis, wenn sie Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. (2) Eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf abweichend von Absatz 1 einer Erlaubnis nur für die Wahrnehmung der in § 49 Absatz 1 genannten Vergütungsansprüche, normal normal des in § 50 genannten Rechts oder normal normal der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte von Außenstehenden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Eine Verwertungsgesellschaft benötigt eine Erlaubnis, um Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrzunehmen.
  • Diese Erlaubnis ist erforderlich, wenn die Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz stammen.
  • Verwertungsgesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten haben besondere Regelungen.
  • Sie benötigen nur eine Erlaubnis für bestimmte Vergütungsansprüche und Rechte, die in den genannten Paragraphen aufgeführt sind.
  • Die Regelungen unterscheiden sich je nach Sitz der Verwertungsgesellschaft.