Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 95
§ 95 – Allgemeine Verfahrensregeln
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren nach billigem Ermessen. Sie wirkt jederzeit auf eine sachgerechte Beschleunigung des Verfahrens hin. (2) Die Beteiligten sind gleichzubehandeln. Jedem Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren.
Kurz erklärt
- Die Schiedsstelle legt das Verfahren nach eigenem Ermessen fest, sofern das Gesetz nichts anderes sagt.
- Sie bemüht sich, das Verfahren zügig voranzubringen.
- Alle Beteiligten müssen gleich behandelt werden.
- Jeder Beteiligte hat das Recht, gehört zu werden.
- Es wird auf eine faire und sachgerechte Behandlung geachtet.