Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 9
§ 9 – Wahrnehmungszwang
Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsinhabers Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen, wenn die Rechte, die Werke und sonstigen Schutzgegenstände sowie die Gebiete zum Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft gehören und normal der Wahrnehmung keine objektiven Gründe entgegenstehen. normal arabic Die Bedingungen, zu denen die Verwertungsgesellschaft die Rechte des Berechtigten wahrnimmt (Wahrnehmungsbedingungen), müssen angemessen sein.
Kurz erklärt
- Die Verwertungsgesellschaft muss auf Anfrage des Rechtsinhabers dessen Rechte an bestimmten Werken und Schutzgegenständen wahrnehmen.
- Der Rechtsinhaber kann die Arten von Werken und Gebiete selbst wählen.
- Die gewählten Rechte und Werke müssen im Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft liegen.
- Es dürfen keine objektiven Gründe gegen die Wahrnehmung der Rechte sprechen.
- Die Bedingungen für die Wahrnehmung der Rechte müssen angemessen sein.