Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 60
§ 60 – Nicht anwendbare Vorschriften
(1) Im Verhältnis zum Rechtsinhaber ist § 9 Satz 2 nicht anzuwenden. (2) Im Verhältnis zum Nutzer sind § 34 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 35, 37 und 38 nicht anzuwenden. Für die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, gilt § 39 entsprechend.
Kurz erklärt
- § 9 Satz 2 gilt nicht für den Rechtsinhaber.
- § 34 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 35, 37 und 38 gelten nicht für den Nutzer.
- Die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft fordert, wird nach § 39 geregelt.
- Es gibt spezielle Regelungen für die Beziehungen zwischen Rechtsinhabern und Nutzern.
- Die genannten Paragraphen sind in bestimmten Fällen nicht anwendbar.