Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 60

§ 60 – Nicht anwendbare Vorschriften

(1) Im Verhältnis zum Rechtsinhaber ist § 9 Satz 2 nicht anzuwenden. (2) Im Verhältnis zum Nutzer sind § 34 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 35, 37 und 38 nicht anzuwenden. Für die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, gilt § 39 entsprechend.

Kurz erklärt

  • § 9 Satz 2 gilt nicht für den Rechtsinhaber.
  • § 34 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 35, 37 und 38 gelten nicht für den Nutzer.
  • Die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft fordert, wird nach § 39 geregelt.
  • Es gibt spezielle Regelungen für die Beziehungen zwischen Rechtsinhabern und Nutzern.
  • Die genannten Paragraphen sind in bestimmten Fällen nicht anwendbar.