Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 102
§ 102 – Gütliche Streitbeilegung; Vergleich
(1) Die Schiedsstelle wirkt auf eine gütliche Beilegung des Streitfalls hin. (2) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem Vorsitzenden und den Beteiligten unterschrieben werden. Aus einem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (3) Der Vorsitzende kann die Beteiligten mit ihrem Einverständnis zu einem Vergleichsversuch ohne Zuziehung der Beisitzer laden. Er ist dazu verpflichtet, wenn beide Beteiligte dies beantragen.
Kurz erklärt
- Die Schiedsstelle versucht, Streitfälle einvernehmlich zu lösen.
- Ein erzielter Vergleich muss schriftlich festgehalten und von den Beteiligten sowie dem Vorsitzenden unterschrieben werden.
- Ein Vergleich, der vor der Schiedsstelle geschlossen wird, kann zwangsweise durchgesetzt werden.
- Der Vorsitzende kann die Beteiligten zu einem Vergleichsversuch ohne Beisitzer einladen, wenn beide zustimmen.
- Der Vorsitzende muss einen Vergleichsversuch anstreben, wenn beide Beteiligte dies beantragen.