§ 112 – Empirische Untersuchung zu Geräten und Speichermedien
(1) In Verfahren nach § 93 muss der Antrag, mit dem die Schiedsstelle angerufen wird, eine Auflistung der Verbände der betroffenen Hersteller, Importeure und Händler enthalten, soweit diese dem Antragsteller bekannt sind. (2) Die Schiedsstelle stellt den Antrag den darin benannten Verbänden mit der Aufforderung zu, binnen eines Monats schriftlich zu erklären, ob sie sich an dem Verfahren beteiligen wollen. Gleichzeitig veröffentlicht die Schiedsstelle den Antrag in geeigneter Form, verbunden mit dem Hinweis, dass sich betroffene Verbände von Herstellern, Importeuren und Händlern, denen der Antrag nicht zugestellt worden ist, binnen eines Monats ab Veröffentlichung des Antrags durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schiedsstelle an dem Verfahren beteiligen können.
Kurz erklärt
- Der Antrag zur Schiedsstelle muss eine Liste der betroffenen Verbände enthalten, die dem Antragsteller bekannt sind.
- Die Schiedsstelle informiert die genannten Verbände über den Antrag und fordert sie auf, innerhalb eines Monats zu antworten.
- Die Verbände können schriftlich erklären, ob sie am Verfahren teilnehmen möchten.
- Der Antrag wird auch öffentlich veröffentlicht, um weitere betroffene Verbände zu informieren.
- Diese nicht direkt informierten Verbände haben ebenfalls einen Monat Zeit, um sich schriftlich an dem Verfahren zu beteiligen.