Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 103

§ 103 – Aussetzung des Verfahrens

(1) Die Schiedsstelle kann ein Verfahren aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass ein anderes bei ihr anhängiges Verfahren von Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens sein wird. (2) Während der Aussetzung ist die Frist zur Unterbreitung eines Einigungsvorschlags nach § 105 Absatz 1 gehemmt.

Kurz erklärt

  • Die Schiedsstelle kann ein Verfahren pausieren.
  • Eine Aussetzung erfolgt, wenn ein anderes Verfahren relevant ist.
  • Die Aussetzung betrifft nur Verfahren, die bei der Schiedsstelle anhängig sind.
  • Während der Aussetzung wird die Frist für einen Einigungsvorschlag gestoppt.
  • Dies betrifft den § 105 Absatz 1 des Gesetzes.