Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 81

§ 81 – Zusammenarbeit bei Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis

Über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis und über den Widerruf der Erlaubnis entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Gelingt es nicht, Einvernehmen herzustellen, so legt die Aufsichtsbehörde die Sache dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor; dessen Weisungen, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilt werden, ersetzen das Einvernehmen.

Kurz erklärt

  • Die Aufsichtsbehörde entscheidet über Anträge zur Erlaubnis und deren Widerruf.
  • Diese Entscheidungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt.
  • Wenn kein Einvernehmen erzielt wird, wird die Angelegenheit an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitergeleitet.
  • Das Bundesministerium gibt Weisungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilt werden.
  • Diese Weisungen ersetzen das erforderliche Einvernehmen.