§ 62 – Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten
(1) Die Verwertungsgesellschaft informiert auf hinreichend begründete Anfrage Anbieter von Online-Diensten, Berechtigte, Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, und andere Verwertungsgesellschaften elektronisch über: die Musikwerke, an denen sie aktuell Online-Rechte wahrnimmt, normal die aktuell vollständig oder teilweise von ihr wahrgenommenen Online-Rechte und normal die aktuell von der Wahrnehmung umfassten Gebiete. normal arabic (2) Die Verwertungsgesellschaft darf, soweit dies erforderlich ist, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Richtigkeit und Integrität der Daten zu schützen, um ihre Weiterverwendung zu kontrollieren und um wirtschaftlich sensible Informationen zu schützen.
Kurz erklärt
- Die Verwertungsgesellschaft informiert auf Anfrage über die Musikwerke, für die sie Online-Rechte wahrnimmt.
- Sie gibt Auskunft über die aktuell wahrgenommenen Online-Rechte und die betroffenen Gebiete.
- Die Informationen werden elektronisch an Anbieter von Online-Diensten, Berechtigte und Rechtsinhaber weitergegeben.
- Die Verwertungsgesellschaft kann Maßnahmen ergreifen, um die Richtigkeit der Daten zu schützen.
- Sie kontrolliert die Weiterverwendung der Daten und schützt wirtschaftlich sensible Informationen.