Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 27b
§ 27b – Mindestbeteiligung des Urhebers
Ist der Verleger nach § 63a Absatz 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes oder nach § 27a an der angemessenen Vergütung zu beteiligen, so stehen dem Urheber mindestens zwei Drittel der Einnahmen zu, sofern die Verwertungsgesellschaft keine andere Verteilung festlegt.
Kurz erklärt
- Der Verleger kann an der Vergütung beteiligt sein.
- Dies gilt nach bestimmten Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes.
- Der Urheber erhält mindestens zwei Drittel der Einnahmen.
- Dies gilt, wenn die Verwertungsgesellschaft keine andere Verteilung festlegt.
- Die Regelung betrifft die angemessene Vergütung für Urheber.