Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 27b

§ 27b – Mindestbeteiligung des Urhebers

Ist der Verleger nach § 63a Absatz 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes oder nach § 27a an der angemessenen Vergütung zu beteiligen, so stehen dem Urheber mindestens zwei Drittel der Einnahmen zu, sofern die Verwertungsgesellschaft keine andere Verteilung festlegt.

Kurz erklärt

  • Der Verleger kann an der Vergütung beteiligt sein.
  • Dies gilt nach bestimmten Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes.
  • Der Urheber erhält mindestens zwei Drittel der Einnahmen.
  • Dies gilt, wenn die Verwertungsgesellschaft keine andere Verteilung festlegt.
  • Die Regelung betrifft die angemessene Vergütung für Urheber.