§ 122 – Festsetzung der Kosten
(1) Die Kosten des Verfahrens (§ 117) und die einem Beteiligten zu erstattenden notwendigen Auslagen (§ 121 Absatz 1 Satz 2) werden von der Aufsichtsbehörde festgesetzt. Die Festsetzung ist dem Kostenschuldner und, wenn nach § 121 Absatz 1 Satz 2 zu erstattende notwendige Auslagen festgesetzt worden sind, auch dem Erstattungsberechtigten zuzustellen. (2) Jeder Beteiligte kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung die gerichtliche Festsetzung der Kosten und der zu erstattenden notwendigen Auslagen beantragen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Der Antrag ist bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann dem Antrag abhelfen. (3) Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung statt.
Kurz erklärt
- Die Aufsichtsbehörde legt die Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen fest.
- Die Festsetzung wird dem Kostenschuldner und dem Erstattungsberechtigten zugestellt.
- Beteiligte können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung stellen.
- Zuständig für den Antrag ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde sitzt.
- Die Zwangsvollstreckung erfolgt gemäß der Zivilprozessordnung.