Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 82
§ 82 – Anzeige
Bedarf die Verwertungsgesellschaft keiner Erlaubnis nach § 77, so zeigt sie der Aufsichtsbehörde die Aufnahme einer Wahrnehmungstätigkeit unverzüglich schriftlich an, wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, oder normal ihren Sitz im Inland hat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig ist. normal arabic
Kurz erklärt
- Verwertungsgesellschaften benötigen keine Erlaubnis nach § 77, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen.
- Sie müssen der Aufsichtsbehörde schriftlich mitteilen, wenn sie mit ihrer Tätigkeit beginnen.
- Dies gilt, wenn ihr Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ist.
- Die Gesellschaften müssen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnehmen.
- Auch wenn sie normalerweise im Inland ansässig sind, aber in einem anderen EU- oder EWR-Staat tätig sind, müssen sie diese Mitteilung machen.