Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 27

§ 27 – Verteilungsplan

(1) Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan). (2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Gruppen von Rechtsinhabern gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.

Kurz erklärt

  • Die Verwertungsgesellschaft erstellt feste Regeln für die Verteilung von Einnahmen.
  • Diese Regeln sollen willkürliches Handeln ausschließen.
  • Es gibt einen Verteilungsplan, der die Einnahmenverteilung regelt.
  • Wenn mehrere Gruppen von Rechtsinhabern vertreten sind, können die Einnahmen gemeinsam verteilt werden.
  • Die Verteilung erfolgt nach festen Anteilen, unabhängig von den einbringenden Rechteinhabern.