Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 51b

§ 51b – Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft

(1) Eine Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ, wenn sie für eine ausreichend große Zahl von Rechtsinhabern Rechte, die Gegenstand der kollektiven Lizenz sein sollen, auf vertraglicher Grundlage wahrnimmt. (2) Nimmt nur eine Verwertungsgesellschaft, der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, Rechte nach Absatz 1 wahr, so wird widerleglich vermutet, dass sie repräsentativ ist.

Kurz erklärt

  • Eine Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ, wenn sie viele Rechteinhaber vertritt.
  • Die Rechte müssen auf vertraglicher Basis wahrgenommen werden.
  • Nur eine genehmigte Verwertungsgesellschaft darf diese Rechte wahrnehmen.
  • Wenn nur eine genehmigte Gesellschaft die Rechte wahrnimmt, gilt sie als repräsentativ.
  • Diese Annahme kann jedoch widerlegt werden.