§ 51a – Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information
(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam: die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b), normal die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen betroffenen Außenstehenden durch den Nutzer oder die Verwertungsgesellschaft ist unzumutbar, normal die Rechtseinräumung beschränkt sich auf Nutzungen im Inland, normal die Verwertungsgesellschaft informiert während einer angemessen Frist von mindestens drei Monaten vor der Rechtseinräumung auf ihrer Internetseite a) darüber, dass sie in der Lage ist, kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen, normal b) über die Wirkungen kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung für Außenstehende, normal c) über die Nutzungsarten, Werkarten und Gruppen von Rechtsinhabern, die in die kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung einbezogen werden sollen, normal d) über das Recht der Außenstehenden zum Widerspruch, normal alpha normal der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen. normal arabic (2) Die Verwertungsgesellschaft stellt die Informationen gemäß Absatz 1 Nummer 4 dauerhaft auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
Kurz erklärt
- Rechte an Werken von Außenstehenden können unter bestimmten Bedingungen eingeräumt werden.
- Die Verwertungsgesellschaft muss repräsentativ sein und die Einholung von Erlaubnissen unzumutbar sein.
- Die Rechte gelten normalerweise nur für Nutzungen im Inland.
- Die Verwertungsgesellschaft muss mindestens drei Monate im Voraus auf ihrer Website über die Rechteeinräumung informieren.
- Außenstehende müssen innerhalb der festgelegten Frist widersprechen, um ihre Rechte zu schützen.