Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 72

§ 72 – Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken

Eine Verwertungsgesellschaft, die bis zum 10. April 2017 Online-Rechte an Musikwerken gebietsübergreifend weder vergibt noch anbietet und auch keine Repräsentationsvereinbarung nach § 69 abgeschlossen hat, ermöglicht es dem Berechtigten, seine Online-Rechte gebietsübergreifend anderweitig zu vergeben. Die Verwertungsgesellschaft ist dabei verpflichtet, auf Verlangen des Berechtigten Online-Rechte an Musikwerken weiterhin zur Vergabe in einzelnen Gebieten wahrzunehmen.

Kurz erklärt

  • Eine Verwertungsgesellschaft darf bis zum 10. April 2017 keine Online-Rechte an Musikwerken gebietsübergreifend vergeben oder anbieten.
  • Wenn sie dies nicht tut, kann der Berechtigte seine Online-Rechte selbst gebietsübergreifend vergeben.
  • Die Verwertungsgesellschaft muss auf Anfrage des Berechtigten die Online-Rechte in bestimmten Gebieten weiterhin verwalten.
  • Es ist keine Repräsentationsvereinbarung nach § 69 erforderlich, um diese Regelung zu nutzen.
  • Die Regelung betrifft ausschließlich die Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken.