Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 73
§ 73 – Wahrnehmung bei Repräsentation
(1) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt die Online-Rechte an den Musikwerken der beauftragenden Verwertungsgesellschaft zu denselben Bedingungen wahr, wie die Online-Rechte ihrer Berechtigten. (2) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt die Musikwerke der beauftragenden Verwertungsgesellschaft in alle Angebote auf, die sie an den Anbieter eines Online-Dienstes richtet. (3) Verwaltungskosten dürfen die Kosten nicht übersteigen, die der beauftragten Verwertungsgesellschaft vernünftigerweise entstanden sind.
Kurz erklärt
- Die beauftragte Verwertungsgesellschaft verwaltet die Online-Rechte an Musikwerken für die beauftragende Verwertungsgesellschaft.
- Sie behandelt die Online-Rechte gleich wie die ihrer eigenen Berechtigten.
- Alle Musikwerke der beauftragenden Verwertungsgesellschaft werden in ihre Angebote an Online-Dienste aufgenommen.
- Die Verwaltungskosten müssen angemessen und gerechtfertigt sein.
- Die Kosten dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen.