Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 69

§ 69 – Repräsentationszwang

(1) Eine Verwertungsgesellschaft, die bereits gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken für mindestens eine andere Verwertungsgesellschaft vergibt oder anbietet, ist verpflichtet, auf Verlangen einer Verwertungsgesellschaft, die selbst keine gebietsübergreifenden Online-Rechte an ihren Musikwerken vergibt oder anbietet, eine Repräsentationsvereinbarung abzuschließen. Die Verpflichtung besteht nur hinsichtlich der Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken, die die Verwertungsgesellschaft bereits gebietsübergreifend vergibt. (2) Die Verwertungsgesellschaft antwortet auf ein Verlangen nach Absatz 1 schriftlich und unverzüglich und teilt dabei die zentralen Bedingungen mit, zu denen sie gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergibt oder anbietet. (3) Repräsentationsvereinbarungen, in denen eine Verwertungsgesellschaft mit der exklusiven gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken beauftragt wird, sind unzulässig.

Kurz erklärt

  • Verwertungsgesellschaften, die gebietsübergreifende Online-Rechte an Musikwerken vergeben, müssen auf Anfrage eine Repräsentationsvereinbarung mit anderen Verwertungsgesellschaften abschließen.
  • Diese Verpflichtung gilt nur für die Online-Rechte, die bereits gebietsübergreifend vergeben werden.
  • Die angefragte Verwertungsgesellschaft muss schriftlich und schnell auf die Anfrage reagieren.
  • Sie muss die zentralen Bedingungen für die Vergabe der Online-Rechte mitteilen.
  • Exklusive Repräsentationsvereinbarungen für gebietsübergreifende Online-Rechte sind nicht erlaubt.