Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 100
§ 100 – Verfahren bei mündlicher Verhandlung
(1) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. (2) Die mündliche Verhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, der Aufsichtsbehörde und des Bundeskartellamts sind zur Teilnahme befugt. (3) Die Schiedsstelle kann Bevollmächtigten oder Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, den weiteren Vortrag untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. (4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Kurz erklärt
- Die Beteiligten müssen mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung eingeladen werden.
- Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich.
- Vertreter bestimmter Behörden dürfen an der Verhandlung teilnehmen.
- Nicht-rechtsanwaltliche Bevollmächtigte können vom Vortrag ausgeschlossen werden, wenn sie das Thema nicht angemessen darstellen können.
- Es wird ein Protokoll über die Verhandlung erstellt, das vom Vorsitzenden und Schriftführer unterschrieben wird.