Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 90

§ 90 – Aufsicht über abhängige Verwertungseinrichtungen

(1) Eine abhängige Verwertungseinrichtung (§ 3) bedarf der Erlaubnis nur, wenn sie die in § 77 Absatz 2 genannten Rechte wahrnimmt. Das gilt nicht, wenn alle Verwertungsgesellschaften, die Anteile an dieser Einrichtung halten oder sie beherrschen, über eine Erlaubnis verfügen. (2) Die abhängige Verwertungseinrichtung hat der Aufsichtsbehörde die Aufnahme einer Wahrnehmungstätigkeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn sie keiner Erlaubnis bedarf und Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, oder normal ihren Sitz im Inland hat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig ist. normal arabic (3) Im Übrigen gelten für die abhängige Verwertungseinrichtung die Vorschriften dieses Teils entsprechend.

Kurz erklärt

  • Eine abhängige Verwertungseinrichtung benötigt nur dann eine Erlaubnis, wenn sie bestimmte Rechte wahrnimmt.
  • Wenn alle Verwertungsgesellschaften, die Anteile an der Einrichtung halten, eine Erlaubnis haben, ist keine zusätzliche Erlaubnis erforderlich.
  • Die Einrichtung muss der Aufsichtsbehörde schriftlich mitteilen, wenn sie mit der Wahrnehmung von Rechten beginnt, sofern sie keine Erlaubnis benötigt.
  • Dies gilt insbesondere für Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte aus dem Urheberrechtsgesetz.
  • Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften für die abhängige Verwertungseinrichtung.