Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 92

§ 92 – Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge

(1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft: die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, normal die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes, normal den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags. normal arabic (2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).

Kurz erklärt

  • Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten in Streitfällen angerufen werden, die eine Verwertungsgesellschaft betreffen.
  • Streitfälle können die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken oder Leistungen betreffen.
  • Es geht auch um die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien sowie um Betreibervergütungen.
  • Die Schiedsstelle kann auch bei Streitigkeiten zwischen Sendeunternehmen und Weitersendediensten angerufen werden.
  • Diese Streitigkeiten betreffen die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung.