Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 93
§ 93 – Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
Verwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle anrufen, um eine selbständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen.
Kurz erklärt
- Verwertungsgesellschaften können eine Schiedsstelle anrufen.
- Die Schiedsstelle führt eine Untersuchung durch.
- Ziel der Untersuchung ist die Ermittlung von Nutzung.
- Die Nutzung bezieht sich auf § 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes.
- Die Untersuchung ist unabhängig und empirisch.