Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 93

§ 93 – Zuständigkeit für empirische Untersuchungen

Verwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle anrufen, um eine selbständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen.

Kurz erklärt

  • Verwertungsgesellschaften können eine Schiedsstelle anrufen.
  • Die Schiedsstelle führt eine Untersuchung durch.
  • Ziel der Untersuchung ist die Ermittlung von Nutzung.
  • Die Nutzung bezieht sich auf § 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes.
  • Die Untersuchung ist unabhängig und empirisch.