Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 118

§ 118 – Fälligkeit und Vorschuss

(1) Die Gebühr wird mit der Beendigung des Verfahrens, Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. (2) Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags soll von der Zahlung eines Vorschusses durch den Antragsteller in Höhe eines Drittels der Gebühr abhängig gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Die Gebühr wird fällig, wenn das Verfahren beendet ist.
  • Auslagen müssen sofort bezahlt werden, sobald sie entstehen.
  • Die Zustellung des Antrags hängt von der Zahlung eines Vorschusses ab.
  • Der Vorschuss beträgt ein Drittel der Gebühr.
  • Der Antragsteller muss den Vorschuss zahlen, bevor der Antrag zugestellt wird.