Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 61a
§ 61a – Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung
(1) Die vorbehaltene Entscheidung ergeht spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Das Gericht kann mit dem Vorbehalt eine kürzere Höchstfrist festsetzen. Aus besonderen Gründen und mit dem Einverständnis des Verurteilten kann die Frist nach Satz 1 oder 2 durch Beschluss auf höchstens neun Monate seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlängert werden. (2) Zuständig für die vorbehaltene Entscheidung ist das Gericht, in dessen Urteil die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten.
Kurz erklärt
- Die vorbehaltene Entscheidung muss innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils getroffen werden.
- Das Gericht kann eine kürzere Frist für die Entscheidung festlegen.
- Bei besonderen Gründen und Zustimmung des Verurteilten kann die Frist auf maximal neun Monate verlängert werden.
- Zuständig für die Entscheidung ist das Gericht, das die letzten tatsächlichen Feststellungen geprüft hat.
- Die Regelung betrifft die Fristen für die vorbehaltene Entscheidung nach einem Urteil.