§ 16a – Jugendarrest neben Jugendstrafe
(1) Wird die Verhängung oder die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann abweichend von § 13 Absatz 1 daneben Jugendarrest verhängt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Weisungen und Auflagen geboten ist, um dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen, normal normal dies geboten ist, um den Jugendlichen zunächst für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und durch die Behandlung im Vollzug des Jugendarrests auf die Bewährungszeit vorzubereiten, oder normal normal dies geboten ist, um im Vollzug des Jugendarrests eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen zu erreichen oder um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen. normal normal normal arabic (2) Jugendarrest nach Absatz 1 Nummer 1 ist in der Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche bereits früher Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt oder sich nicht nur kurzfristig im Vollzug von Untersuchungshaft befunden hat.
Kurz erklärt
- Die Jugendstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, aber Jugendarrest kann zusätzlich verhängt werden.
- Dies geschieht, um dem Jugendlichen die Verantwortung für sein Verhalten klarzumachen.
- Jugendarrest soll helfen, den Jugendlichen aus schädlichen Umfeldern zu entfernen.
- Der Arrest dient auch der Vorbereitung auf die Bewährungszeit durch erzieherische Maßnahmen.
- Jugendarrest ist normalerweise nicht nötig, wenn der Jugendliche bereits längere Zeit im Arrest oder in Untersuchungshaft war.