§ 21 – Strafaussetzung
(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird. (2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist. (3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Bei einer Jugendstrafe von bis zu einem Jahr kann das Gericht die Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Jugendliche sich bessern kann.
- Das Gericht berücksichtigt dabei die Persönlichkeit, das Vorleben, die Tatumstände und das Verhalten des Jugendlichen.
- Auch bei einer Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies für die Entwicklung des Jugendlichen sinnvoll ist.
- Die Aussetzung gilt für die gesamte Jugendstrafe und kann nicht auf einen Teil davon beschränkt werden.
- Eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehung hat keinen Einfluss auf die Strafaussetzung.