Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 64
§ 64 – Bewährungsplan
§ 60 gilt sinngemäß. Der Jugendliche ist über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie darüber zu belehren, daß er die Festsetzung einer Jugendstrafe zu erwarten habe, wenn er sich während der Bewährungszeit schlecht führe.
Kurz erklärt
- § 60 wird hier sinngemäß angewendet.
- Der Jugendliche muss über die Bedeutung der Aussetzung informiert werden.
- Er erhält Informationen zu Bewährungs- und Unterstellungszeiten.
- Es werden Weisungen und Auflagen erklärt.
- Der Jugendliche wird darauf hingewiesen, dass er bei schlechtem Verhalten mit einer Jugendstrafe rechnen muss.