Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 64

§ 64 – Bewährungsplan

§ 60 gilt sinngemäß. Der Jugendliche ist über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie darüber zu belehren, daß er die Festsetzung einer Jugendstrafe zu erwarten habe, wenn er sich während der Bewährungszeit schlecht führe.

Kurz erklärt

  • § 60 wird hier sinngemäß angewendet.
  • Der Jugendliche muss über die Bedeutung der Aussetzung informiert werden.
  • Er erhält Informationen zu Bewährungs- und Unterstellungszeiten.
  • Es werden Weisungen und Auflagen erklärt.
  • Der Jugendliche wird darauf hingewiesen, dass er bei schlechtem Verhalten mit einer Jugendstrafe rechnen muss.