Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 108

§ 108 – Zuständigkeit

(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender. (2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden hätte. (3) Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§ 106 Absatz 3, 4, 7) zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig. Der Beschluss einer verminderten Besetzung in der Hauptverhandlung (§ 33b) ist nicht zulässig, wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.

Kurz erklärt

  • Die Zuständigkeit der Jugendgerichte gilt auch für Verfehlungen von Heranwachsenden.
  • Der Jugendrichter ist zuständig, auch wenn das allgemeine Strafrecht angewendet werden könnte.
  • Bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts gilt eine spezielle Regelung (§ 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
  • Wenn eine Strafe von über vier Jahren oder eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist, ist die Jugendkammer zuständig.
  • Eine reduzierte Besetzung in der Hauptverhandlung ist nicht erlaubt, wenn Unterbringung in Sicherungsverwahrung oder psychiatrischem Krankenhaus zu erwarten ist.