Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 37a

§ 37a – Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien

(1) Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte können zum Zweck einer abgestimmten Aufgabenwahrnehmung fallübergreifend mit öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, zusammenarbeiten, insbesondere durch Teilnahme an gemeinsamen Konferenzen und Mitwirkung in vergleichbaren gemeinsamen Gremien. (2) An einzelfallbezogener derartiger Zusammenarbeit sollen Jugendstaatsanwälte teilnehmen, wenn damit aus ihrer Sicht die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 gefördert wird.

Kurz erklärt

  • Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte können mit öffentlichen Einrichtungen und anderen Stellen zusammenarbeiten.
  • Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Lebenssituation junger Menschen.
  • Die Zusammenarbeit kann durch gemeinsame Konferenzen und Gremien erfolgen.
  • Jugendstaatsanwälte sollen an der Zusammenarbeit teilnehmen, wenn sie das Ziel nach § 2 Absatz 1 unterstützen.
  • Die Kooperation ist fallübergreifend und abgestimmt.