§ 26 – Widerruf der Strafaussetzung
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, normal normal gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder normal normal gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. normal normal normal arabic Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden. (2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen, normal normal die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder normal normal den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen. normal normal normal arabic (3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann die Aussetzung der Jugendstrafe widerrufen, wenn der Jugendliche während der Bewährungszeit eine Straftat begeht oder gegen Weisungen verstößt.
- Ein Widerruf kann auch erfolgen, wenn der Jugendliche sich der Aufsicht des Bewährungshelfers entzieht oder wiederholt gegen Auflagen verstößt.
- Wenn die Straftat zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und deren Rechtskraft begangen wurde, gilt das Gleiche.
- Das Gericht kann jedoch auch entscheiden, dass weitere Weisungen oder Auflagen ausreichen, anstatt die Aussetzung zu widerrufen.
- Erbrachte Leistungen des Jugendlichen zur Erfüllung von Weisungen werden nicht erstattet, können aber auf die Jugendstrafe angerechnet werden, wenn die Aussetzung widerrufen wird.