Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 42

§ 42 – Örtliche Zuständigkeit

(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen, normal normal der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält, normal normal solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen. normal normal normal arabic (2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen. (3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

Kurz erklärt

  • Der zuständige Richter für einen Beschuldigten ist der, der die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben hat oder der Richter des Bezirks, in dem sich der Beschuldigte aufhält.
  • Dies gilt, solange der Beschuldigte seine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat.
  • Der Staatsanwalt soll die Anklage vor dem Richter erheben, der die Erziehungsaufgaben hat, oder vor dem Vollstreckungsleiter.
  • Wenn der Angeklagte seinen Aufenthalt wechselt, kann das Verfahren an den Richter des neuen Aufenthaltsortes abgegeben werden, wenn der Staatsanwalt zustimmt.
  • Bei Bedenken des neuen Richters entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht über die Übernahme des Verfahrens.