Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 58

§ 58 – Weitere Entscheidungen

(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Beschluß ist zu begründen. (2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung. (3) Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Richter trifft Entscheidungen, die aufgrund der Aussetzung notwendig sind, durch Beschluss.
  • Staatsanwalt, Jugendlicher und Bewährungshelfer müssen angehört werden.
  • Der Jugendliche hat die Möglichkeit, sich mündlich vor dem Richter zu äußern, wenn es um bestimmte Entscheidungen geht.
  • Der Richter ist auch für die Vollstreckung vorläufiger Maßnahmen zuständig.
  • Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat, kann aber Entscheidungen teilweise an den Jugendrichter im Aufenthaltsbezirk des Jugendlichen übertragen.