Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 107
§ 107 – Gerichtsverfassung
Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§ 33 bis 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 für Heranwachsende entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften zur Jugendgerichtsverfassung gelten auch für Heranwachsende.
- Die relevanten Paragraphen sind § 33 bis § 34 Absatz 1 und § 35 bis § 38.
- Heranwachsende sind Personen, die in einem bestimmten Alter sind, aber noch nicht volljährig.
- Die Regelungen sollen sicherstellen, dass Heranwachsende im Jugendgerichtssystem behandelt werden.
- Diese Vorschriften regeln die Verfahren und Rechte im Jugendstrafrecht.