Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 107

§ 107 – Gerichtsverfassung

Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§ 33 bis 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 für Heranwachsende entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften zur Jugendgerichtsverfassung gelten auch für Heranwachsende.
  • Die relevanten Paragraphen sind § 33 bis § 34 Absatz 1 und § 35 bis § 38.
  • Heranwachsende sind Personen, die in einem bestimmten Alter sind, aber noch nicht volljährig.
  • Die Regelungen sollen sicherstellen, dass Heranwachsende im Jugendgerichtssystem behandelt werden.
  • Diese Vorschriften regeln die Verfahren und Rechte im Jugendstrafrecht.