Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 2
§ 2 – Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts
(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. (2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Das Jugendstrafrecht zielt darauf ab, Wiederholungstaten von Jugendlichen und Heranwachsenden zu verhindern.
- Bei der Anwendung des Jugendstrafrechts steht die Erziehung im Vordergrund.
- Die Rechte der Eltern in der Erziehung werden berücksichtigt.
- Die allgemeinen rechtlichen Vorschriften gelten nur, wenn im Jugendstrafrecht nichts anderes festgelegt ist.
- Das Verfahren soll vor allem erzieherische Aspekte berücksichtigen.