Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 44
§ 44 – Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe
Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.
Kurz erklärt
- Wenn eine Jugendstrafe wahrscheinlich ist, wird der Beschuldigte befragt.
- Die Befragung erfolgt vor der Erhebung der Anklage.
- Der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts führt die Befragung durch.
- Ziel ist es, die Situation des Beschuldigten besser zu verstehen.
- Dies geschieht, um eine fundierte Entscheidung über die Anklage zu treffen.