Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 44

§ 44 – Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe

Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Jugendstrafe wahrscheinlich ist, wird der Beschuldigte befragt.
  • Die Befragung erfolgt vor der Erhebung der Anklage.
  • Der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts führt die Befragung durch.
  • Ziel ist es, die Situation des Beschuldigten besser zu verstehen.
  • Dies geschieht, um eine fundierte Entscheidung über die Anklage zu treffen.