§ 84 – Örtliche Zuständigkeit
(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszuge erkannt hat. (2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen. Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljährigkeit oblägen. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85 nichts anderes bestimmt.
Kurz erklärt
- Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in Verfahren, die er selbst oder unter seinem Vorsitz entschieden hat.
- Bei Entscheidungen anderer Richter übernimmt der Jugendrichter des zuständigen Amtsgerichts die Vollstreckung.
- Wenn der Verurteilte volljährig ist, ist der Jugendrichter des Amtsgerichts zuständig, das für die Erziehungsaufgaben zuständig ist.
- Bei minderjährigen Verurteilten bleibt der Jugendrichter des Amtsgerichts zuständig, das die Erziehungsaufgaben bei fehlender Volljährigkeit hat.
- Der Jugendrichter führt die Vollstreckung durch, es sei denn, es gibt andere Regelungen in § 85.