Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 46a

§ 46a – Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe

Abgesehen von Fällen des § 38 Absatz 7 darf die Anklage auch dann vor einer Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 3 erhoben werden, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen dient und zu erwarten ist, dass das Ergebnis der Nachforschungen spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen wird. Nach Erhebung der Anklage ist der Jugendstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht zu berichten.

Kurz erklärt

  • Die Anklage kann vor der Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe erhoben werden, wenn es dem Wohl des Jugendlichen dient.
  • Es muss erwartet werden, dass die Ergebnisse der Nachforschungen bis zum Beginn der Hauptverhandlung vorliegen.
  • Dies gilt nicht für die Fälle des § 38 Absatz 7.
  • Nach der Anklageerhebung muss der Jugendstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht berichtet werden.
  • Die Regelung betrifft die Verfahren im Jugendstrafrecht.